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ZPO § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt

ZPO § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt

[ Auszug: (1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. ... ]